Angelsportverein Mühlberg/Elbe e. V.

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.        Der am 08.Juli 1990 gegründete Verein führt den Namen Angelsportverein Mühlberg e.V. und hat seinen Sitz in Mühlberg. Er ist am 08.August 1990 beim Kreisgericht Bad Liebenwerda unter der laufenden Nummer 62 in das Vereinsregister eingetragen.

2.        Der Verein arbeitet nach seiner Satzung, die sich daraus ergebenden Ordnungen und den entsprechend geltenden Gesetzen.

3.        Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Angelsportes. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderungen und Ausübung nachstehender Sportarten:

- sportliches Angeln

- Turnierangelsport.

Ihm obliegt die Gewässerpflege, der Natur- und Umweltschutz.

2.        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.        Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

4.        Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.        Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

§3

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

 

1.        den erwachsenen Mitgliedern,

a)    ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b)    passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht ordentlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

c)    auswärtigen Mitgliedern (nach Pkt. a oder b),

d)    fördernden Mitgliedern,

e)    Ehrenmitgliedern.

 

2.        Kindern und jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

 

§4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1.        Dem Verein kann jede Person als Mitglied angehören.

2.        Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht zu begründen werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahme Minderjähriger (bis zum 14. Lebensjahr) ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und mindestens eine Schwimmstufe erforderlich.

3.        Der Mitgliedschaft erlischt durch:

a)    Austritt,

b)    Ausschluss,

c)    Tod.

4.        Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Jahresabschluss.

5.        Ein Mitglied  kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)        wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten bzw. Verpflichtungen,

b)        wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c)        wegen eines groben  Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)        wegen unehrenhafter Handlungen.

 

In Fällen von a, c, d, ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung der Mindestfrist von zehn Tagen durch Einschreiben schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

6.        Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

7.        Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand gegenüber schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

 

§5

Rechte und Pflichten

 

1.        Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.        Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3.        Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen (auch erforderlicher Umlagen) verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes (Finanzordnung) für das jeweilig laufende Geschäftsjahr.

 

 

§6

Maßregelungen

1.        Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand (auch wegen eines unsportlichen Verhaltens) folgenden Maßregelungen verhängt werden:

a)        Verweis,

b)        Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und Veranstaltungen des Vereins ab mindestens vier Wochen,

c)        Ausschluss,

2.        Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung des Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

 

§7

Die Organe sind:

 

a)        die Mitgliederversammlung,

b)        der Vorstand,

c)        Beschwerdeausschuss.

 

 

§8

Die Mitgliederversammlung

 

1.        Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a)        Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b)        Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,

c)        Entlassung und Wahl des Vorstandes,

d)        Wahl der Kassenprüfer,

e)        Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f)         Genehmigung des Haushaltsplanes,

g)        Satzungsänderungen,

h)        Beschlussfassung über Anträge,

i)         Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach §4, Abs. 2,

j)         Berufung gegen den Anschluss von Mitgliedern nach §4, Abs. 5,

k)        Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §11,

l)         Auflösung des Vereins.

 

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird jeweils im Ӏ. Quartal eines jeden Jahres durchgeführt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)        der Vorstand beschließt oder

b)        20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

 

2.        Die Einberufung von Mitgliederversammlungen und Beitragskassierungen erfolgt über den Stadtinfokanal, Presse und Aushang im Schaukasten. Zur Jahreshauptversammlung und Versammlungen zu Satzungsänderungen erfolgt eine Einladung schriftlich für jedes Mitglied. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens 6 Wochen liegen. Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

3.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Entschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.

 

4.        Anträge können gestellt werden:

a)        von jedem erwachsenen Mitglied - §3.1.;

b)        vom Vorstand.

 

5.        Anträge aus Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 

6.        Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Verein eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge aus Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

7.        Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

 

§9

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.        Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2.        Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.        Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

4.        Mitglieder, denen kein Stimm- und Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

 

§10

Der Vorstand

 

1.        Der Vorstand besteht aus:

a)        dem 1 Vorsitzenden,

b)        dem 2. Vorsitzenden,

c)        dem Kassenwart,

d)        dem Sportwart,

e)        dem Jugendwart,

f)         dem Gewässerwart/ Umweltschutz,

g)        dem Kulturwart

h)        dem Protokollführer.

 

2.        Der Vorstand  führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und sich daraus ergebender Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke zeitweilige Ausschüsse zu berufen. Er kann auf der Grundlage der Satzung und geltender Gesetze verbindliche Ordnungen erlassen.

 

3.        Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der nachstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden,

3. dem Kassenwart.

 

4.        Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes  Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

 

5.        Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

 

 

§11

Ehrenmitglieder

 

1.        Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können aus Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten diesem Vorschlag zustimmen.

2.        Ehrenmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Stimmrecht.

 

 

§12

Beschwerdeausschuss

 

Der Beschwerdeausschuss besteht aus jeweils drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

 

§13

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer, die Mitglieder des Vorstandes oder eines seine Ausschüsse sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

 

§14

Auflösung

 

1.        Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2.        Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Darlehensansprüche von Mitgliedern übersteigt, dem Rat der Stadt Mühlberg – zweckgebunden für die Entwicklung der Naherholung -  zu, der es ausschließlich und unmittelbar für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.Juli 1990 beschlossen worden. Nach geforderten Änderungen/Ergänzungen wurde sie durch das Amtsgericht bestätigt, eine Änderung wurde durch das Amtsgericht verfügt. Mit der genannten Bestätigung und der Eintragung in das Vereinsregister ist diese Satzung rechtskräftig.

 

1.Vorsitzender:           Mathias Mülle

2.Vorsitzender:           Ronny Winkler

Kassenwart:                Sven König

Sportwart:                   Berndt Stamm

Jugendwart:                Renato Netzler

Gewässerwart:            Manfred Degen

Kulturwart:                 Mirko Stanke

Protokollführer:          Joachim Wermuth / Mathias Mülle

 

Anschriften:

 

1.Vorsitzender:           Mathias Mülle, Boxergasse 2, 04931 Weinberge

2.Vorsitzender:           Ronny Winkler, Elbstraße 141, 04895 Altbelgern

Kassenwart:                Sven König, Roßmarkt 3, 04931 Mühlberg/Elbe